BNK-EXTRA// Es war die erste Woche in denen die ersten Lockerungen für die öffentliche Leben wieder in Kraft traten. Unsere Schlagzeilen der Woche:

Aktuelle-Fallzahlen:

 

– etwas mehr als 130 Personen sind derzeit infiziert

– über 300 Personen gelten wieder als genesen

– über 1400 Menschen befinden sich in häuslicher Quarantäne

Zoofreunde spenden 50.000 €

Die Krefelder Zoofreunde haben 50.000€ an den Krefelder Zoo gespendet und leisten damit eine wertvolle Unterstützung zur Sicherung der Futterversorgung. Anders als viele Geschäfte dürfen Zoos derzeit noch nicht öffnen.

Kontaktverbot besteht weiterhin

Obwohl einige Beschränkungen, gerade für den Einzelhandel, gelockert wurden herrscht weiterhin ein Kontaktverbot. Der Einzelhandel berichtet trotz der Lockerungen von gerade einmal 40% des normalen Umsatzes. 

Auszug aus einer Pressemitteilung der Stadt Krefeld:

Die neuen Regeln zur Öffnung des Einzelhandels in der Corona-Krise stoßen in Krefeld offenbar auf breite Akzeptanz. So gab es am Dienstag bei mehr als 60 Überprüfungen von Geschäften durch den Kommunalen Ordnungsdienst keine Beanstandungen. In den Läden bis zu einer Größe von 800 Quadratmetern, die nun dank der gelockerten Einschränkungen wieder öffnen dürfen, werden die Hygieneund Abstandsvorschriften also eingehalten. „Nun warten wir mit einer gewissen Anspannung, wie sich die jüngsten Lockerungen auf die Infektionszahlen auswirken“, sagt Oberbürgermeister Frank Meyer. In mehreren Telefonkonferenzen auf NRW-Ebene sei die neue Lage ausgiebig analysiert worden, insbesondere die Situation in Pflegeeinrichtungen und die Einführung einer Maskenpflicht. „Wir haben als Kommunen sehr deutlich gemacht, dass wir im Hinblick auf die Masken eine einheitliche Regelung auf Landesebene haben möchten“, betont Frank Meyer. Die soll es nach aktuellen Meldungen ab dem kommenden Montag, 27. April, geben: Dann wird das Tragen von Mund- und Nasenschutzmasken beim Einkauf und im öffentlichen Nahverkehr verpflichtend.

Ab Montag herrscht Maskenplficht !

Ab Montag, 27. April 2020, gilt in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung für Bürgerinnen und Bürger, Mund und Nase bei der Fahrt im ÖPNV, dem Einkauf im Einzelhandel und in Arztpraxen zu bedecken. Ziel ist, die Ansteckungsgefahr in zentralen Bereichen des öffentlichen Lebens, in denen das Abstandsgebot von 1,5 Metern nur schwer oder gar nicht umsetzbar ist, weiter zu reduzieren.
 
Die entsprechend aktualisierte Coronaschutzverordnung unterstreicht die schon bisher geltende Empfehlung nun in einem gesonderten Paragraphen und regelt dort zugleich für die Bereiche Personenbeförderung, Einzelhandel und Arztpraxen eine entsprechende rechtliche Verpflichtung. In diesen Bereichen wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, etwa so genannter „Alltagsmasken“, auch „Community-Masken“, oder von einem Schal beziehungsweise einem Tuch verpflichtend.
 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann „Mit der heutigen Rechtsverordnung regeln wir die bislang noch offenen Details der sogenannten Mundschutzpflicht. Das Wichtigste bleibt: Abstand halten, Hygieneregeln konsequent einhalten. Auch das Tragen von Alltagsmasken kann in bestimmten Situationen dazu beitragen, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Ich appelliere an die Bürgerinnen und Bürger: Bitte halten Sie sich daran! Unsere bisherigen Regelungen zeigen erste Erfolge. Unser Gesundheitssystem ist gut aufgestellt und musste bislang nicht an seine Grenzen gehen. Jeder von uns bleibt gefragt, einen Beitrag zu leisten.“
 
Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Hier gelten weiterhin die bekannten Ausnahmen für zum Beispiel Verwandte in gerade Linie, Geschwister oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen. Ist die Einhaltung aus bestimmten Gründen nicht möglich, wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung empfohlen.
 
Für Beschäftigte und Kunden in bestimmten Bereichen ist eine Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend. Dies gilt
 

  • in sämtlichen zulässigen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften (z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Apotheken, Tankstelle, Banken oder Poststellen), auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb der gastronomischen Einrichtungen sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“ oder „Factory Outlets“,
  • in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden. Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der Dienstleistung ein Fahrzeug lenken,
  • in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  • bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. Darunter fallen auch Schulbusse, Haltestellen oder U-Bahnhöfe.

 
Die Verpflichtung zur Abdeckung von Mund und Nase gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Für Beschäftigte kann die Verpflichtung durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches ersetzt werden.
 
Die Beachtung der Regelungen sind von den Geschäftsinhabern innerhalb ihrer Geschäftsräume genauso wie die bisherigen Vorgaben zu Mindestabständen, Personenbegrenzungen etc. sicherzustellen.

Quelle: Land NRW

Von Leonhard Giesberts - CvD

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